EnEV 2014

Die Energiesparverordnung (EnEV) 2014 verschärft die energetischen Anforderungen an Neubauten und Bestandsgebäude.

Die neue EnEV ist seit dem 1. Mai 2014 in Kraft.

Die EnEV 2014 definiert einen klaren Grenzwert für die Wärmedämmung der obersten Geschossdecke.

Zwar verpflichtet schon die EnEV 2009 die Hausbesitzer, das Dach oder die oberste Geschossdecke zu dämmen. Sie ließ aber weitreichende Interpretationsspielräume offen. Damit ist nun Schluss. Nach dem 31. Dezember 2015 müssen die oberste Geschossdecke oder das darüberliegende Dach so gedämmt sein, dass ein Wärmedurchgangskoeffizient (U-Wert) von 0,24 nicht überschritten wird.

So wie bislang bleiben Hausbesitzer von Ein-und Zweifamilienhäusern von den Nachrüstpflichten befreit, wenn sie mindestens seit dem 1. Februar 2002 – also seit Inkrafttreten der ersten EnEV- selbst in ihrer Immobilie wohnen. Erst wenn der Eigentümer wechselt- sei es durch Verkauf oder Erbschaft- müssen die Häuser vom neuen Besitzer innerhalb von 2 Jahren nachgerüstet werden.